Gerichtliche Schritte wurden unternommen Seitens des national operierenden Energieunternehmens FlexStrom, um möglichst die Auszahlung des Neukundenbonus an all diejenigen zu verhindern, die nach Ablauf des ersten Jahres den Stromvertrag kündigen wollen. Doch die Klage wurde mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom LG Heidelberg abgewiesen – die allerdings von FlexStrom selbst als Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Auszahlung angeführt wird. Der Stromanbieter hat insofern bereits Berufung eingelegt.

Der von FlexStrom gebotene Neukundenbonus war Grund genug für einige der knapp 400.000 Verbraucher, sich nach einem Strompreisvergleich mit FlexStrom vertraglich zu einigen – doch als ein Jahr später eine Preisanhebung verlautbart wurde, führte diese wiederum zum gegenteiligen Schritt vieler Kunden, die beim Stromanbieter der steigenden Stromkosten wegen den Stromvertrag kündigen wollten. Durch das aufgrund der Preiserhöhung gewährte Sonderkündigungsrecht war es zwar möglich, sich erneut einem anderen Konzern zuzuwenden – doch der bei Vertragsschluss vereinbarte Neukundenbonus wurde daraufhin nicht mehr gezahlt. Für alle, die ab jetzt ihrem aktuellen Stromanbieter oder den Stromvertrag kündigen wollen und zu FlexStrom wechseln, gibt es nun einen Treuebonus, durch den der anhängige Streitpunkt in Zukunft umgangen können werden sollte. Was allerdings den Neukundenbonus der ehemaligen Kunden von FlexStrom betrifft, muss nun noch die Entscheidung in Karlsruhe abgewartet werden.